Gemäß Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Förderungen, gewährt seitens des Staates oder aus staatlichen Mitteln, welche den Wettbewerb dadurch verletzen oder verletzen können, dass sie bestimmte Betriebe oder bestimmte Produktionszweige begünstigen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, falls nicht anders bestimmt ist. Im Rahmen der Beurteilung der öffentlichen Förderung tauchen oft Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des ausländischen Rechts auf, welche für die Beurteilung, ob es sich um eine öffentliche Förderung handelt, maßgeblich sind. Dies ist insbesondere bei der Beurteilung des Merkmals der Beeinflussung des Geschäfts zwischen den Mitgliedstaaten oder bei der Beurteilung des Charakters des ausländischen Betriebes bei den vom Staat unterstützten Projekten der internationalen Zusammenarbeit der Fall.