Bei der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches, welcher in einer anderen Jurisdiktion erlassen wurde, wird in der Tschechischen Republik in der überwiegenden Mehrheit der Fälle mit Hinsicht auf die Anzahl der Vertragsstaaten gemäß dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vorgegangen. Bei der Anwendung des New Yorker Übereinkommens werden in der Praxis die Fragen gemäß Art. V des New Yorker Übereinkommens beurteilt. Diese Fragen betreffen die Rechtsordnung der Erlassung des ausländischen Schiedsspruches. Dasselbe gilt auch dann, wenn das Gesetz Nr. 91/2012 Slg., über das internationale Privatrecht, angewendet wird, wobei die Fragen des ausländischen Rechts aus der Bestimmung des § 121 folgen.